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Firmen-Rechtsschutzversicherung
Eine Ordentliche Kündigung bei einer Firmenrechtsschutzversicherung beträgt bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr drei Monate. Erfolgt keine fristgerechte ordentliche Kündigung, bis spätestens drei Monate vor Ablauf eines Versicherungsjahres, so verlängert sich die Vertragslaufzeit um eine weiteres Jahr.
Wenn eine Vertragsdauer von mindestens fünf Jahren vereinbart war, so kann ein Vertrag erst zum Ablauf des fünften Jahres, oder aber jedes darauf folgenden Jahres mit einer Frist von drei Monaten ordentlich gekündigt werden.
Ein außerordentliches Kündigungsrecht bei einer Firmenrechtsschutzversicherung steht einem Versicherungsnehmer zu, wenn es zu einem Schadensfall gekommen ist. Und zwar ist eine außerordentliche Kündigung des Vertrages dabei bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode möglich, und zwar dann wenn der Versicherer die Deckung ganz, bzw. teilweise unberechtigt abgelehnt hat.
Das Kündigungsschreiben muss dabei dem Versicherungsunternehmen spätestens einen Monat nach Zugang der Ablehnung der Leistungspflicht zugegangen sein.
Für den Fall, dass die Versicherungsgesellschaft seine Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle bejaht hat, kann der Vertrag ebenfalls vorzeitig gekündigt werden. Auch hier muss dem Versicherungsunternehmen das Kündigungsschreiben spätestens einen Monat nach Zugang der Anerkennung der Leistungspflicht zugegangen sein.
Eine außerordentliche Kündigung ist natürlich auch bei dieser Versicherung nach einer durch den Versicherer bekannt gegebenen Beitragserhöhung möglich. Der Versicherungsnehmer darf hierbei den Vertrag einen Monat nach Zugang der Mitteilung per sofort kündigen, und zwar dann wenn es zu einer Beitragserhöhung kam, ohne dass es gleichzeitig zu einer Änderung des Deckungsumfangs gekommen ist.
Darüber ist eine Kündigung auch aufgrund von Beitragsanpassungen möglich. Und bei einem Vertragabschluss vor Januar 1991 wenn die Beitragserhöhung bei mehr als 15% oder in drei Jahren um insgesamt mehr als 30% gestiegen ist. Bei einem Vertragsabschluss zwischen Januar 1991 und Juli 1994 gilt ein Kündigungsrecht durch den Versicherungsnehmer, wenn die Beitragserhöhung bei 5% des letzten Beitrags, bzw. bei 25% des Erstbeitrags liegt, ohne dass die Leistung erhöht wurde. Für Vertragsabschlüsse nach Juli 1994 gilt ein Kündigungsrecht bei jeglicher Erhöhung und zwar auch dann wenn der Versicherer gleichzeitig die Leistungen erhöhen würde.
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